Weiterbildungspflicht für Versicherungsmakler

Von der Weiterbildungsverpflichtung sind die Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und -makler) mit Erlaubnis (§ 34d Abs. 1 GewO), die Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) sowie die gebundenen Versicherungsvertreter (§ 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO) erfasst.

Alle Versicherungsmakler und ihre Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Neben den selbstständigen Gewerbetreibenden sind auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten erfasst.

Alle Beschäftigten der bc business consult gmbh haben ihre Verpflichtung zur Weiterbildung über das geforderte Maß hinaus erfüllt.